Licht-, Ton- und Videotechnik
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LTM

Allg. Geschäftsbedingungen AGB

Mietbedingungen:

  1. Der Vertrag ist innert 5 Tagen unterschrieben zurückzusenden, damit wir die Mietobjekte reservieren können.
  2. Der Transport oder dessen Spesen
    O zu Lasten des Mieters
    O im Preis inbegriffen
  3. Die Montage der Anlage erfolgt durch
    O Mieter
    O Vermieter
  4. Die Anlage wird bedient durch
    O Mieter
    O Vermieter
  5. Der Mieter haftet für jeglichen Schaden und Verschmutzungen, die an und von gemieteten Geräten entstehen.
  6. Bei grösseren Veranstaltungen ist für die gemieteten Geräte eine Versicherung abzuschliessen.
  7. Die von uns vermieteten Geräte sind nur mit FI-Schutzschalter zu verwenden. Für Personen-Schaden übernehmen wir keine Haftung.
  8. Wird die Anlage samt Zubehör nicht in ordnungsgemässem Zustand wieder zurückgegeben, wird eine Nachrechnung gestellt (z.B. für Reinigungsarbeiten usw.)
  9. Die Zahlung erfolgt gemäss Vertragsvereinbarung bis CHF 500.—bar oder innert 10 Tagen.
  10. Der Mietpreis versteht sich ab Lager Rebstein, Auf- und Abladen ist Sache des Mieters. Lieferung der Ware und/oder deren Montage, sowie Demontage nur gegen Aufpreis.
  11. Bei Rücktritt vom Mietvertrag, Absage des Termins: 45 Tage vor dem Termin werden 20% der Vermietungssumme als Unkostenbeitrag verrechnet, 20 Tage vor dem Termin 30%, 10 Tage vor dem Termin 50%, 1 – 5 Tage vor dem Termin 90%
  12. Die im Mietvertrag festgesetzte Mietzeit darf nicht überschritten werden. Wir behalten uns vor, jeden verspäteten Tag der Rückgabe, nachzubelasten!
  13. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift, mit den Mietbedingungen einverstanden zu sein. Bei Streitfällen, die in diesen Bedingungen nicht angesprochen wurden, beziehen wir uns auf das Schweiz. Obligationenrecht.
  14. Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Mieter. Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von LTM schriftlich bestätigt worden sind.
  15. Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Mieten für Abholanlagen (ohne Personal) sind grundsätzlich beim Abholen der Mietgegenstände bar zu bezahlen. LTM behält sich das Recht vor, zusätzlich eine Kaution zu verlangen. Diese wird bei der Rückgabe des Materials zurückbezahlt, unter Abzug allfällig durch den Vermieter festgestellter Defekte und einer Umtriebsentschädigung bei verspäteter Rückgabe. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Mieten für Komplettsysteme (mit Personal, Transport usw.) sind gemäss den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung bzw. dem Mietvertrag zu bezahlen. Dabei ist üblicherweise mindestens die Hälfte der Miete vor der Veranstaltung zu begleichen. Bei Rechnungen mit Einzahlungsscheinen beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage.
  16. Die Mietgeräte mit all ihren Bestandteilen sind Eigentum von LTM. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt des Lagerausgangs bis zum Zeitpunkt des Lagereingangs in Rebstein und haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung durch den Mieter oder Drittpersonen, äussere Einflüsse, Diebstahl, etc.). Im Falle grober Fahrlässigkeit wird der Mieter entsprechend am Schaden beteiligt. Ausgenommen sind durch Alterung ausgefallene Leuchtkörper, wenn sie retourniert werden. LTM weist jede Art von Haftung für Ausfälle an den Geräten während der Veranstaltung zurück.
  17. Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis in Rechnung gestellt. Verschmutzte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
  18. Die Geräte sind bei der Montage durch den Mieter zu prüfen. Allfällige Defekte der gemieteten Geräte sind unverzüglich der Firma LTM zu melden. Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden.
  19. Jede Art von Aenderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt.
  20. LTM behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden.
  21. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme und techn. Kontrolle der Geräte anlässlich deren Rückgabe, anerkennt der Mieter die von LTM erstellte Bestandesaufnahme.
  22. Sind infolge von Mietabsagen durch LTM bereits Vorbereitungen, anderweitige Absagen oder Fremdmieten erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, so ist LTM berechtigt, den tatsächlichen Aufwand dem Mieter in Rechnung zustellen.
  23. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen von gemieteten Geräten ist der Mieter verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen.

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